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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2009
Aktenzeichen: 6 E 856/09
Rechtsgebiete: GKG, VwGO


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 6 Satz 1
VwGO § 87a
VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 165
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde auch dann in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, wenn der Berichterstatter bzw. Einzelrichter im erstinstanzlichen Verfahren für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zuständig war.

2. Erstattungsfähig ist grundsätzlich nur eine Informationsreise in jeder Instanz; die Erstattungsfähigkeit weiterer Informationsreisen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles.

3. Kosten von Privatgutachten sind als außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

6 E 856/09

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Abfallbeseitigungsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Schneider

am 24. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2009 - 3 O 2038/08.F(1) - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit dem der Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2008 (3 E 1727/01(1)) zum überwiegenden Teil stattgegeben worden ist.

Grundlage der Kostenfestsetzung war ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2006 (3 E 1727/01(1)), mit dem das Verfahren betreffend die Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2001 nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden war. Die Kosten des Verfahrens waren dem Beklagten auferlegt worden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin, dessen Kosten in Höhe von 112.528,00 € nebst Zinsen bereits anderweitig festgesetzt waren, beantragte mit Schreiben vom 15. August 2007 die Festsetzung von Parteikosten in Höhe von insgesamt 107.732,50 € nebst Zinsen, die sich wie folgt zusammensetzten:

1. Verwaltungsgebühren für Akteneinsicht 30,68 Euro

2. Insgesamt 13 Informationsfahrten des Justitiars der Klägerin, teilweise begleitet von einem Chemiker der Klägerin, zu den Klägerbevollmächtigten in dem Zeitraum zwischen 16.11.1999 und dem 20.10.2005 4.742,98 Euro

3. Ermittlungen, Befragungen und sonstige Rechercheleistungen durch den Diplom-Verwaltungswirt XY, die ihren Eingang in die Klagebegründung vom 29.04.2005 fanden 82.814,18 Euro

4. Eine Bauaktenrecherche des TÜV-Rheinland vom Mai 1999 2.326,38 Euro

5. Gutachten des TÜV-Rheinland vom 28.04.2000 hinsichtlich Plausibilitätsprüfung für das Grundwasser im Bereich des Geländes der ehemaligen Farbenfabrik Vossen 1.968,23 Euro

6. Gutachtliche Stellungnahme zur hydrogeologischen Situation und zu den durchgeführten Grundwasseruntersuchungen am ehemaligen Standort Vossen durch Dr. ... Beratende Ingenieure GmbH 15.850,05 Euro

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main setzte die Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2008 antragsgemäß auf 107.732,50 € nebst Zinsen fest. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung des Beklagten änderte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11. März 2009 den Kostenfestsetzungsbeschluss ab und setzte den der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 1.202,65 € nebst Zinsen fest; im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.

Der Beschluss wurde der Klägerin am 16. März 2009 zugestellt. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 24. März 2009 eingelegte und mit Schriftsatz vom 5. Juni 2009 begründete Beschwerde.

II.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO), da die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Berichterstatterin bzw. Einzelrichterin nicht vorliegen.

Der Berichterstatter war zwar im erstinstanzlichen Verfahren gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO sowohl für die Kostenlastentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO als auch für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zuständig. Die Entscheidung über die Beschwerde ist jedoch keine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren i. S. d. § 87a VwGO, sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.06.2006 - 5 E 49/06 -, DÖV 2007, 34, m. w. N.). Eine Entscheidungszuweisung an den Einzelrichter nach Maßgabe des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG scheidet aus, weil diese Regelung nur den Kostenansatz (der Gerichtskosten) betrifft, nicht dagegen die Kostenerstattung zwischen den Beteiligten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2008 - NC 9 S 2614/08 -, juris-Dokument, m. w. N.).

Die Beschwerde ist statthaft (§ 146 Abs. 1 und §§ 165, 151 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Sie erreicht den in § 146 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Beschwerdewert von 200,00 € und wurde innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt.

In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Festsetzung von Parteikosten über den Betrag von 1.202,56 € nebst Zinsen hinaus gem. § 162 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht kommt.

Der Senat geht zunächst davon aus, dass mehr als vier Informationsreisen des Justitiars der Klägerin und des diesen (teilweise) begleitenden Naturwissenschaftlers vom Geschäftssitz der Kläger in Münster zum Sitz der Kanzlei ihres Bevollmächtigten in Bonn - im Umfang von zwei mal zehn Stunden, zwei mal zehn Stunden, ein mal neun Stunden und ein Mal acht Stunden Verdienstausfall - auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Altlastenverfahrens für eine effektive, das Kostenminimierungsgebot beachtende Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.

Die Erstattungsfähigkeit einer Informationsreise in jeder Instanz wird zwar allgemein anerkannt; dagegen richtet sich die Erstattungsfähigkeit weiterer Informationsreisen nach den Besonderheiten des Einzelfalles (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 2. Aufl., 2006, § 162 Rdnr. 54), deren Beurteilung in der Rechtsprechung eher restriktiv gehandhabt wird (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 S 3220/84 -, KostRspr. VwGO § 162 Nr. 88; OVG Münster, Beschluss vom 05.09.1994 - 11 E 166/94 -, NVwZ-RR 1995, 123).

Dass die Besonderheiten des vorliegenden Falles insgesamt 13 Informationsreisen im Zeitraum von 1999 bis 2005 erforderten, ist für den Senat nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, welche der in Anlage A zum Antrag vom 15. August 2007 (Bl. 429 ff. der Gerichtsakten 3 E 1727/01 (1)) aufgeführten Informationsreisen notwendig waren, insbesondere ob die Informationsreise vom 16. November 1999 - also vor Erlass des der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Bescheids vom 12. Juli 2000 - überhaupt als erstattungsfähig in Betracht kommt. Jedenfalls hätten vier persönliche Beratungsgespräche zwischen dem Justitiar der Klägerin - zwei davon in Begleitung eines Naturwissenschaftlers - und ihrem Prozessbevollmächtigten aus der Sicht einer um Kostenminimierung bemühten Partei genügen müssen. Insbesondere die Gespräche im Vorfeld der Klagebegründung vom 29. April 2005, die sich über einen Zeitraum von Mai 2004 bis April 2005 erstreckten und in der Zeit von September 2004 bis April 2005 nahezu monatlich stattfanden, hätten unter Kostenminimierungsgesichtspunkten gestrafft und auf das Notwendigste beschränkt werden müssen. Dem Bedürfnis an derart eingehenden persönlichen Beratungsgesprächen - auf Kosten des gegebenenfalls unterliegenden Gegners - kann die Partei nur durch Bestellung eines an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz niedergelassenen Anwalts gerecht werden (vgl. dazu: Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2008, § 91 ZPO Rdnr. 53).

Die Kosten für die Recherche des von der Klägerin beauftragten Ermittlers, des Dipl.-Verwaltungswirts Klaus XY, in Höhe von 82.814,18 € hält der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - nicht für erstattungsfähig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Kosten von Privatgutachten als außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Die Einholung eines Privatgutachtens kann nur dann als notwendig anzuerkennen sein, wenn ein Beteiligter mangels ausreichender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann und die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordert. Der Inhalt des Gutachtens muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - 4 KSt 1003/06 u.a. -, NJW 2007, 453; BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 4 KSt 1008/07 u.a. -, JurBüro 2008, 597).

Die Voraussetzungen einer derartigen Ausnahmesituation lassen sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass weder eine schriftliche Auftragserteilung noch das Ergebnis der Recherche, das in fünf Leitz-Ordnern dokumentiert sein soll (Bl. 427 der Gerichtsakten 3 E 1727/01 (1)), dem Senat vorliegt. Den als Anlage zum Auftrag vom 15. August 2007 eingereichten Rechnungen des Ermittlers XY lässt sich lediglich entnehmen, dass der Rechnungsstellung Dienste und Aufwendungen in der Angelegenheit "Vossen", Bad Homburg v.d.H. im Zeitraum von 1. Oktober 1996 bis zum 13. Januar 2003 zu Grunde lagen. Grundlage der Kostenfestsetzung im vorliegenden Verfahren war aber ein Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt, der erst vier Jahre nach Auftragserteilung, nämlich am 12. Juli 2000 erlassen, und am 24. April 2001 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main angefochten wurde.

Kosten für ein Gutachten, das der Beteiligte im Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde eingeholt hat, sind grundsätzlich nicht nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rdnr. 32). Ewas anderes gilt nur in Fallkonstellationen, in denen dem jeweiligen Beteiligten im Hinblick auf einen bestimmten Prozess die Mitwirkungspflicht obliegen kann, sich selbst bereits im Vorfeld notfalls mit Hilfe eines in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens sachkundig zu machen (so beispielsweise für Gutachterkosten im Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 4 KSt 1008/07 u.a. -, a.a.O.). Von einer vergleichbaren vorprozessualen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die am 24. April 2001 erhobene Anfechtungsklage konnte die Klägerin im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht ausgehen. Allein der Umstand, dass der Beklagte bereits im November 1995 angekündigt hatte, die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt auf Erstattung der Kosten der Untersuchung des Betriebsgeländes und der anschließenden Sanierung in Anspruch nehmen zu wollen, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die im Jahre 1996 begonnene eigene Recherche der Klägerin mit Hilfe des Dipl.-Verwaltungswirts XY auf den späteren Prozess (Anfechtungsklage vom 24.04.2001) zugeschnitten und dafür förderlich sein würde. Hinzu kommt, dass zwischen den Beteiligten insgesamt mehr als 15 verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig waren, in denen es um die Sanierung und die Sanierungsverantwortlichkeit betreffend das ehemalige Betriebsgelände "Vossen" ging. Dazu gehörten u.a. drei Anfechtungsklagen der Klägerin gegen Altlastenfeststellungsbescheide vom 12. April 1996, die durch Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2004, 2. Februar 2004 und 16. März 2004 abgewiesen wurden; die dagegen eingelegten Anträge auf Zulassung der Berufung wurden mit Beschlüssen des Senats vom 15. August 2005 abgelehnt (6 UZ 1804/04, 6 UZ 1802/04 und 6 UZ 1808/04).

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Recherche des Dipl.-Verwaltungswirts XY - die den Grundsätzen für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten folgt (vgl. dazu: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2008, § 162 VwGO Rdnr. 59) - ist aber auch deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin das Gutachten nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt hat. Erforderlich ist grundsätzlich die Vorlage des Gutachtens im Prozess; es genügt nicht, dass der Inhalt des Gutachtens in den Vortrag der Beteiligten eingeflossen ist (Posser/Wolff, a.a.O, § 162 VwGO Rdnr. 58; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, Stand: Oktober 2008, § 162 Rdnr. 28; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rdnr. 22; OVG A-Stadt, Beschluss vom 02.01.2008 - 8 E 1152/07 -, DOV 2008, 471).

Das in fünf Leitz-Ordnern dokumentiere Ergebnis der Ermittlungen des Dipl.-Verwaltungswirts XY ist in dem der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (3 E 1727/01(1)) zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Für eine Erstattungsfähigkeit der Recherchekosten in Höhe von 82.814,18 € reicht weder die pauschale Behauptung des Klägerbevollmächtigten, das Ergebnis der Ermittlungen in der Klagebegründung vom 29. April 2005 verwertet zu haben, noch der Vortrag, die von der Klägerin eingeholten Sachverhaltsermittlungen seien an den Beklagen weitergegeben und von diesem verwertet worden.

Auch das vom TÜV-Rheinland am 28. April 2000 erstellte Gutachten sowie die Gutachtliche Stellungnahme der Dr. ... Beratende Ingenieure GmbH - ohne Datum - sind in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (3 E 1727/01(1)) nicht vorgelegt worden, so dass eine Erstattung der mit Antrag vom 15. August 2007 geltend gemachten Kosten (vgl. Bl. 437, 529 bis 533 der Gerichtsakten 3 E 1727/01 (1)) in diesem Verfahren nicht in Betracht kommt. Auf die Frage, ob die vorbezeichneten Gutachten zur hydrogeologischen Situation und zu den durchgeführten Grundwasseruntersuchungen überhaupt das vorliegende Verfahren betreffen - das Verwaltungsgericht hat dies verneint - kommt es demzufolge nicht an.

Schließlich sind die Kosten für die Bauaktenrecherche des TÜV-Rheinland im Mai 1999 (Bl. 436 und 528 der Gerichtsakten 3 E 1727/01 (1)) ebenfalls nicht erstattungsfähig.

Die Ergebnisse der Bauaktenrecherche des TÜV-Rheinland hat der Bevollmächtigte zwar mit der Klagebegründung vom 29. April 2005 - als Anlage K 21 - vorgelegt. Sinn der Bauaktenrecherche war es - so die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung (Bl. 130 der Gerichtsakte 6 E 856/09 in Verbindung mit Bl. 51 ff. der Gerichtsakten 3 E 1727/01(1)) - aufzuzeigen, dass und inwieweit die Stadt Bad Homburg als - alleinige - Sanierungsverantwortliche gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 4 HAltlastG heranzuziehen war. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass sich die Rechtslage bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des TÜV-Rheinland - am 27. April 1999 - verändert hatte. Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) ist in wesentlichen Teilen am 1. März 1999 in Kraft getreten und enthält in § 4 Abs. 3 BBodSchG eine abschließende Regelung über den Kreis der Sanierungsverantwortlichen, die die entsprechenden Vorschriften des Hessischen Altlastengesetzes verdrängt (so bereits: Hess. VGH, Urteil vom 09.09.1999 - 8 UE 656/95 -, DÖV 2000, 828; bestätigt durch: BVerwG, Urteil vom 16.05.2000 - 3 C 2.00 -, DÖV 2000, 1054). Selbst wenn man im Zeitpunkt der Beauftragung des TÜV-Rheinland noch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgehen konnte, durfte die Klägerin im Hinblick auf die erfolgte Rechtsänderung nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Einholung der Bauaktenrecherche auf die Förderung des (späteren) Verfahrens zugeschnitten war. Die damalige Situation nach erfolgter Rechtsänderung und noch vor Erlass des der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Kostenbescheids vom 12. Juli 2000 hat die Einholung einer durch die Klägerin veranlassten eigenen Bauaktenrecherche nicht "herausgefordert" (vgl. zu diesem Erfordernis: Posser/Wolff, a.a.O., § 162 VwGO Rdnr. 58 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren gem. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 50,00 € anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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